Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pop Rocket Labs GmbH

 

Pop Rocket Labs GmbH, Gasstr. 14, 22761 Hamburg (im Folgenden „Pop Rocket“), ist ein Unternehmen, das Konzeption, Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Social und Mobile Games, Communities, Websites, Gamification und digitalen Produkten („Leistungen“) anbietet. Die Leistungen von Pop Rocket richten sich ausschließlich an Unternehmer.

 

 

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

1.1  Für Geschäftsbeziehungen zwischen Pop Rocket und unseren Kunden („Kunde“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese AGB gelten auch dann, wenn Pop Rocket in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt oder Leistungen des Kunden annimmt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass Pop Rocket diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

 

1.2 Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrags, soweit nicht schriftlich im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist. Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist.

 

1.3 Jede Annahme von Leistungen durch den Kunden bewirkt die uneingeschränkte Annahme dieser AGB. Die Möglichkeit, die Annahme der AGB auf eine andere Art als die Annahme von Leistungen nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt.

 

 

§ 2 Vertragsschluss

 

2.1 Pop Rocket ist berechtigt, den Auftrag des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen. Erfolgt innerhalb der Annahmefrist keine Reaktion durch Pop Rocket, so kann das Schweigen nicht als Annahme gewertet werden. Nach Vertragsschluss ist der Kunde nicht berechtigt, ohne Zustimmung von Pop Rocket den Vertragsinhalt zu ändern oder zu stornieren.

 

2.2 Die Annahme eines Angebots von Pop Rocket durch den Kunden bedarf keiner Form, sie kann also auch mündlich oder per E-Mail erfolgen.

 

 

§ 3 Leistungserbringung

 

3.1 Die Vereinbarung von Lieferfristen setzt die ausdrückliche Bestätigung durch Pop Rocket in Schriftform voraus. Eine solche Lieferfrist beginnt ab dem Datum von Pop Rockets Auftragsbestätigung zu laufen, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrages und nicht bevor der Kunde sämtliche Mitwirkungshandlungen erfüllt und erforderliche Unterlagen und Informationen an Pop Rocket übergeben hat.

 

3.2 Die Einhaltung von Pop Rockets etwaiger Lieferzeitverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden einschließlich der vollständigen Erfüllung aller Mitwirkungshandlungen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Kunde wird Pop Rocket unverzüglich sämtliche zur Erbringung der Leistungen erforderliche Unterlagen und Informationen auf eigene Kosten übermitteln.

 

3.3 Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit aus der andauernden Geschäftsbeziehung im Rückstand ist, ruht die Lieferverpflichtung von Pop Rocket.

 

3.4 Pop Rocket ist berechtigt, sich für die Erfüllung seiner Verpflichtung Dritter zu bedienen. Sofern erforderlich, wird Pop Rocket die Einhaltung von Vertraulichkeitsabsprachen mit dem Kunden auch gegenüber seinem Erfüllungsgehilfen sicherstellen.

 

3.5 Pop Rocket ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

 

3.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder in Verzug mit Mitwirkungshandlungen, so ist Pop Rocket berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

 

3.7 Für Dritte, die auf Veranlassung oder Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von Pop Rocket tätig werden, hat der Kunden wie für eigene Erfüllungsgehilfen einzustehen. Pop Rocket hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn Pop Rocket aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten einer Verpflichtung gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

 

3.8 Sofern die Voraussetzungen des Annahmeverzugs oder Schuldnerverzugs des Kunden vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung eines Produkts in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

3.9 Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb der Einflussbereiches von Pop Rocket und seiner Vertragspartner liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskämpfe, Arbeiter-, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Feuer- oder Explosionsschäden, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist jeder Teil berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Sofern Pop Rocket verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Pop Rocket nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Kunde hierüber unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Dem Kunden bleibt es hierdurch unbenommen, seinerseits eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Pop Rocket berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Pop Rockets gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden.

 

3.10 Der Eintritt des Verzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät Pop Rocket in Verzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet erbrachten Leistung. Pop Rocket bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

 

§ 4 Change Request

 

4.1 Änderungen und Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der von Pop Rocket geschuldeten Leistungen können vom Kunden erbeten werden. Kunde wird hierzu konkrete Änderungswünsche an Pop Rocket kommunizieren. Pop Rocket wird dann den anfallenden Aufwand für die Prüfung des Änderungs- und Ergänzungsvorschlags mitteilen und den Kunden um Freigabe bitten. Nach Freigabe wird Pop Rocket einen Vorschlag unterbreiten, wie mit dem Änderungswunsch umgegangen werden kann. Der Vorschlag wird zu erwartende Auswirkungen auf den Zeit- und Ablaufplan und eine Aufwandsschätzung für die Durchführung des Change Request Verfahrens enthalten

 

4.2 Die Parteien werden den Vorschlag besprechen. Die Entscheidung über die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsvorschlags trifft der Auftraggeber. Pop Rocket ist berechtigt, die Durchführung der Änderung oder Ergänzung abzulehnen, wenn sie entweder technisch nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigem, Pop Rocket nicht zumutbarem Aufwand verbunden ist.

 

4.3 Wenn die Prüfung der Änderungs- und Ergänzungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderung und Ergänzung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen, Abnahmemodalitäten, etc.) ergibt, verschieben sich diese Fristen automatisch um die Dauer der Durchführung der Änderung und Ergänzung. Für die Mehraufwendungen, die Pop Rocket durch die Realisierung des Änderungs- oder Ergänzungsvorschlags sowie durch die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsverfahrens entstehen, hat Pop Rocket Anspruch auf eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung.

 

4.4 Abweichend von der vorstehenden Regelung können die Parteien jederzeit einvernehmlich Änderungen der Leistungen und der Vergütung vereinbaren.

 

 

§ 5  Vergütung und Zahlungsbedingungen

 

5.1 Die Vergütung ist zuzüglich etwaig anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen. Sie wird in der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung ohne Abzug fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

5.2 Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Gegenüber Kaufleuten bleibt Pop Rockets Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

 

5.3 Zahlungen des Kunden ohne Tilgungsbestimmung werden für die älteste fällige Rechnung verwendet.

 

5.4 Falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstehen, insbesondere bei Zahlungsrückstand, ist Pop Rocket berechtigt, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen.

 

5.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Pop Rocket anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

 

§ 6  Lieferung, Rügepflicht und Mängelhaftung

 

6.1 Pop Rocket wird die einzelnen Leistungen per Datenfernübertragung übermitteln oder einen sonstigen Zugang zu den Leistungen bereitstellen.

 

6.2 Pop Rocket ist zu einem Ablieferungsnachweis gegenüber dem Kunden verpflichtet. Pop Rocket teilt dem Kunden hierfür per Mail oder Fax die für die Entgegennahme der Leistungen auf elektronischem Wege (z.B. über FTP), notwendigen Informationen mit. Pop Rocket wird dem Kunden gegebenenfalls zum Zwecke des Downloads oder der Überprüfung der Leistungen einen Zugang zu seinem ftp-Server einrichten. Die Zugangsdaten sind von Kunde strikt geheim zu halten und ausschließlich zu den vertragsgegenständlichen Zwecken zu verwenden. Die Termine zur Leistungserbringung durch Pop Rocket sind mit der Bereitstellung der jeweiligen Leistungen auf dem ftp-Server zum Download oder durch sonstige Vermittlung des Zugangs gewahrt. Der Kunde wird den Erhalt dieser Informationen umgehend bestätigen. Soweit nicht anders zwischen den Parteien schriftlich vereinbart, schuldet Pop Rocket nicht zusätzlich die Überlassung der Leistungen auf einem Datenträger.

 

6.3 Pop Rocket wird die Leistungen so gestalten, dass sie keine Mängel aufweisen, die deren Tauglichkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Parteien sind sich bewusst, dass es keine fehlerfreie Software gibt. Die Abnahme hat zu erfolgen, wenn die Leistungen keine Mängel der Kategorie A oder B aufweisen. Der Kunde hat die Leistungen binnen vierzehn (14) Tagen sorgfältig zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Verläuft der Abnahmetest erfolgreich, hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Nach erfolgreicher Abnahme ist die Hauptleistungspflicht von Pop Rocket vollständig erfüllt.

 

Kategorie „A“-Mängel:  Die Software lässt sich nicht installieren oder ist generell nicht lauffähig oder ein ordnungsgemäßer Ablauf des Programms insgesamt ist nicht gegeben oder aufgrund eines Mangels sind Teile des Programms für den Nutzer nicht erreichbar, bzw. das Programm kann nicht fortgeführt werden.

 

Kategorie „B“-Mängel:  Das Programm ist zwar grundsätzlich lauffähig, jedoch sind wesentliche Funktionen nicht ordnungsgemäß nutzbar. Weiterhin liegt dann ein solcher Mangel vor, wenn nicht nur vereinzelt oder geringfügige Fehler in der grafischen Wiedergabe auftreten. Eine überdurchschnittliche Häufung von Mängeln der Kategorie C stellt ebenfalls einen Mangel der Kategorie B dar.

 

Kategorie „C“-Mängel: Das Programm enthält vereinzelte grafische oder sonstige technische Fehler, die nur in seltenen Fällen auftreten oder den Programmfluss nicht wesentlich unterbrechen und einzelne Funktionen des Programms nicht in deren Ausführung behindern. Ein Beispiel für einen C-Mangel und somit kein erheblicher Mangel wäre ein Fehler, der nur in seltenen Fällen, d.h. nicht im normalen Ablauf auftritt oder allgemein gesprochen ein Mangel, der sich nur geringfügig auf Funktionalität des Programms auswirkt (z.B. geringfügige und vereinzelte Grafikfehler und ähnliches).

 

Sollten Mängel der Kategorie A und/oder B auftreten, so werden diese festgehalten und sind von Pop Rocket innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Voraussetzung für die Nacherfüllung ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Mängelrüge von Seiten von des Kunden muss Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Liefert Pop Rocket trotz jeweils drei Nachbesserungsversuchen in Bezug auf einen Mangel keine Leistungen frei von Mängeln der Kategorie A und/oder B, kann der Kunde diesen Vertrag außerordentlich kündigen.

 

Können die Parteien keine Einigung über die Klassifizierung eines festgestellten Fehlers erreichen, ist ein von beiden Parteien zu bestimmender Gutachter einzuschalten.

 

Können sich die Parteien nicht auf einen gemeinsam zu bestellenden Gutachter einigen, wird dieser für beide Parteien verbindlich von der nach Feststellung des Scheiterns der gemeinsamen Gutachterbestellung anzurufenden IHK Hamburg ("IHK") bestimmt. Die IHK ist dabei anzuweisen, ausschließlich Gutachter mit dem erforderlichen fachlichen Hintergrund auszuwählen und die Bestimmung innerhalb von 14 Tagen vorzulegen. Die Kosten des Gutachtens sind von der Partei zu tragen, zu dessen Lasten die gutachterliche Entscheidung ausfällt.

 

6.4  Bei Mängeln der Kategorie C ist der Kunde auf Nachbesserungsansprüche beschränkt. Diese nicht erheblichen Mängel werden in der jeweiligen schriftlichen Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und sind von Pop Rocket innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.

 

6.5 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen die Abnahme ausdrücklich schriftlich verweigert.

 

 

§ 7 Garantien

 

7.1 Pop Rocket versichert und garantiert,

 

a) weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen daran gehindert zu sein, diesen Vertrag zu schließen und die Rechteeinräumung nach diesem Vertrag uneingeschränkt vornehmen zu können,

 

b) dass die nach diesem Vertrag eingeräumten oder einzuräumenden Rechte an den Leistungen bestehen,

 

c) dass die eingeräumten Rechte an den Leistungen bzw. an einzelnen Teilen davon weder auf Dritte übertragen worden noch streitbefangen sind,

 

d) berechtigt zu sein, über die nach diesem Vertrag eingeräumten bzw. einzuräumenden Rechte an den Leistungen zu verfü¬gen, und bisher keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehende Ver¬fügung getroffen zu haben und/oder treffen zu werden.

 

7.2 Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Pop Rocket nach seiner Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass Pop Rocket

 

a) von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt, oder

 

b) die schutzrechtsverletzende Leistung ändert, oder

 

c) eine neue Leistung liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

 

7.3 Pop Rocket stellt Kunde von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus Verletzungen vorgenannter Pflichten resultieren.

 

7.4  Die vorstehenden Versicherungen und Garantien gelten nicht, soweit bei der Herstellung der Leistung Software – Komponenten anderer Hersteller benutzt werden, in Bezug auf diese Komponenten.

 

 

§ 8 Verjährung

 

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche für Sach- und Rechtsmängel beträgt zwölf (12) Monate.

 

 

§ 9  Haftung

 

9.1 Pop Rocket haftet gegenüber dem Kunden in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

 

9.2 In sonstigen Fällen haftet Pop Rocket soweit in § 9.3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung von Pop Rocket vorbehaltlich der Regelung in § 9.3 ausgeschlossen.

 

9.3 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüssen unberührt.

 

9.4 Soweit die Schadensersatzhaftung Pop Rocket gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Pop Rocket.

 

 

§ 10 Nutzungsrechte

 

10.1 Pop Rocket räumt dem Kunden mit vollständiger Erfüllung sämtlicher Vergütungsansprüche an den Leistungen das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ein.  Es wird klargestellt, dass der Kunde nicht berechtigt ist, die Leistungen für andere Projekte als ausdrücklich vereinbart zu verwenden.

 

10.2 Pop Rocket behält sich vor, die Leistungen zur Eigenwerbung zu nutzen. Der Kunde räumt Pop Rocket unwiderruflich das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, den Namen des Kunden sowie die Leistungen als Referenzleistung zu nennen sowie Screenshots, Video- und Audioauszüge zum Zwecke der Eigenwerbung insbesondere auf der Webseite und in Marketingmaterialien von Pop Rocket zu nutzen.

 

10.3. An Software, Abbildungen, Zeichnungen, Bilddateien, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Pop Rocket seine Eigentumsrechte bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.

 

10.4 Es wird klargestellt, dass Pop Rocket das uneingeschränkte Recht behält, die Leistungen sowie die entwickelten Design Patterns, Frameworks, Quellcodes, Datenstrukturen und Techniken in Gänze oder in Teilen in anderen eigenen Projekten zu verwenden, zu verändern, zu lizenzieren, zu verkaufen und auf jede erdenkliche sonstige Weise zu vermarkten.

 

10.5 Soweit die Leistungen in der Entwicklung oder Mitentwicklung eines elektronischen Spiels bestehen, ist der Kunde zur Nennung des Namens und des Logos von Pop Rocket verpflichtet.

 

 

§ 11 Geheimhaltung

 

11.1 Kunde verpflichtet sich zur Verschwiegenheit bezüglich aller Tatsachen, die Kunde in Zusammenhang mit den Leistungen anvertraut oder bekannt werden, insbesondere hinsichtlich der Vertraulichen Informationen.

 

11.2 Sämtliche Daten, die Kunde von Pop Rocket erhält, insbesondere, aber nicht ausschließlich Informationen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige Informationen, Unterlagen und Daten, die ihr im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden und die als vertraulich bezeichnet oder auf Grund sonstiger Umstände als vertraulich erkennbar sind, insbesondere Informationen zu Posteingängen, Korrespondenzverkehr, Telefonaten, Kundenbesuchen, Entwicklung, Neuentwicklungen, Vorführungen, Versuchen und Gesprächen, Technologien, Know-how, Produkten, Dienstleistungen, Kundeninterna, Kundenkorrespondenz, Preisen, Kundenlisten, Mitarbeitern, Marketing-Plänen, Marktanalysen, Vertriebskonzepten, finanziellen und sonstigen Angelegenheiten von Pop Rocket und deren Kunden sowie alle Informationen, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anfallen oder neu erzeugt werden sind vertraulich (alle zusammen: „Vertrauliche Informationen“). Vertrauliche Informationen dürfen auch innerhalb von Kunde nur an solche Personen weitergegeben werden, die zwingend mit der Prüfung oder Durchführung der Zusammenarbeit befasst sind („Need-to-Know“-Prinzip).

 

Nicht vertraulich sind nur solche Informationen und Unterlagen, die bereits öffentlich bekannt sind oder während der Dauer der Vereinbarung ohne Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzlicher Vorschriften,  gerichtlicher Urteile oder behördlicher Anordnungen bekannt werden.

 

Die Beweislast dafür, dass es sich nicht um Vertrauliche Informationen handelt, liegt bei Kunde.

 

11.3 Kunde wird die Vertraulichen Informationen ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung mit Pop Rocket und nicht zu anderen Zwecken, insbesondere nicht zu eigenen oder fremden Wettbewerbszwecken, verwerten und auch nicht an Dritte weitergeben oder öffentlich bekannt machen. Die Verschwiegenheitspflicht von Kunde besteht gegenüber jedermann, auch gegenüber Familienangehörigen.

 

11.4 Kunde verpflichtet sich, die sich aus dieser Vereinbarung ergebenen Pflichten im Innenverhältnis allen Mitarbeitern von Kunde aufzuerlegen, die mit Pop Rocket zusammenarbeiten. Kunde haftet für eine Verletzung dieser Vereinbarung durch Mitarbeiter von Kunde.

 

11.5 Kunde verpflichtet sich, alle Vertraulichen Informationen und jegliche davon angefertigte Kopien Pop Rocket zurückzugeben sowie auf Grundlage der überlassenen Informationen und Unterlagen gemachten Aufzeichnungen bzw. erarbeiteten Unterlagen – gleich ob digital oder analog – (nachstehend alle gemeinsam „Materialien“ genannt) nach Beendigung der Zusammenarbeit oder bei Ablehnung einer Zusammenarbeit oder nach Aufforderung durch Pop Rocket zu vernichten. Pop Rocket ist berechtigt, jederzeit die Rückgabe dieser Materialien zu verlangen. Kunde steht an diesen Materialien kein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

 

§ 12 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Erklärungen

 

12.1 Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

 

12.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden Pop Rocket gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

13.1 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Hamburg. Pop Rocket ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben

 

13.2 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

 

 

Stand: 05.12.2022

 

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